Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Allgemeines

Die vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend „AGB“) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen ITSENSE GmbH und dem Kunden.

In diesem Dokument werden der Besteller (Werk-vertrag), der Auftraggeber (einfacher Auftrag) und der Käufer (Kaufvertrag) „Kunde“ und der Unter-nehmer (Werkvertrag), der Auftragnehmer (einfacher Auftrag) und der Verkäufer (Kaufvertrag) „ITSENSE“ genannt.

Im einzelnen enthält der Rahmenvertrag die grund-sätzlichen Bestimmungen der Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und ITSENSE. Einzel-verträge regeln darüber hinaus die spezifischen Bestimmungen des herzustellenden Werkes (Werkvertrag), der zu erbringenden Leistung (einfacher Auftrag) oder des Kaufgegenstandes (Kaufvertrag). Rahmenvertrag und Service Level Agreement(s) (nachfolgend „SLA“) sowie allfällige weitere Vereinbarungen (nachfolgend „Spezialvereinbarungen“) zwischen Kunde und ITSENSE GmbH werden als „Vertrag“ bezeichnet. Einzelverträge sind beispielsweise SLA's, Projektverträge, Aufträge und Kleinaufträge. Die Bestimmungen des Rahmenvertrages und der Einzelverträge bilden gemeinsam den Inhalt des Vertrages und werden als „Vertragsleistung“ bezeichnet.

2 Anwendungsbereich und Geltung

Die AGB kommen zur Anwendung, soweit nicht im Vertrag entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten so weit, als sie im Vertrag ausdrücklich anerkannt werden.

Sollten zwischen den vorliegenden AGB und dem Vertrag Widersprüche bestehen, so ist die im Ver-trag enthaltene Regelung massgebend.

Ergänzend zu den AGB und vertraglichen Regelun-gen finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.

3 Begriffsbestimmungen

"Informatik-Anlage" bedeutet die Gesamtheit von Ausrüstungsgegenständen, einschliesslich Hard-ware, Software, Systeme, Kabel und Einrichtungen, die von der ITSENSE bereitgestellt wird, um die Vertragsleistung dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

"Kundenanlage" bedeutet die Gesamtheit von Ausrüstungsgegenständen, einschliesslich Hardware, Software, Systeme, Kabel und Einrichtungen, die der ITSENSE vom Kunden zur Verfügung gestellt und zusammen mit der Informatik-Anlage benutzt wird, damit die Vertragsleistung erbracht werden kann.

4 Angebot und Abschluss des Vertrages

Angebote sind 30 Tage gültig. Die Annahme des Angebotes erfolgt mit rechtsgültiger Unterzeichnung des Vertrages.

5 Ausführung und Änderung der Vertragsleistung

Die Ausführung des Vertrages erfolgt unter Anwen-dung allgemein anerkannter Informatikmethoden und nach bestem Wissen und Gewissen. Die Ver-tragsleistung entspricht jederzeit den massgeben-den behördlichen Vorschriften sowie einschlägigen Fachvorschriften.

Jede Partei kann jederzeit schriftlich eine Änderung der Vertragsleistung beantragen. Diese Änderung ist von der anderen Partei zu genehmigen. Die entsprechenden Modalitäten der Änderung sind in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festzuhalten.

6 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde schafft die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen, damit ITSENSE die Vertragsleistung optimal erbringen kann. Er hat die ITSENSE über technische oder sonstige Einrichtungen und Umstände zu orientieren, welche die vertragsgemässe Erfüllung (Vertragsleistung) gefährden können. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten.

7 Beschaffung

Von der ITSENSE im Rahmen der vereinbar-ten Vertragsleistungen bereitzustellende bzw. zu betreibende Hardware und Software wird von der ITSENSE vorgegeben und beschafft. Dabei werden die Anforderungen des Kunden (z.B. Per-formance, Verfügbarkeit) berücksichtigt.

8 Hausinstallation, Informatik-Anlagen

Die Hausinstallation ist Sache des Kunden. Werden Informatik-Anlagen am Kundenstandort platziert, stellt der Kunde den Standplatz und die Stromversorgung unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde ist für die Umgebungsbedingungen im entsprechenden Raum zuständig (Raumtemperatur +5 bis +30°C; Luftfeuchtigkeit 10 - 90 % RH nicht kondensierend). Informatik-Anlagen oder Teile davon im Gewahrsam des Kunden verbleiben im Eigentum der ITSENSE. Sie werden weder Zubehör noch Bestandteil des Gebäudes, in welchem sie installiert sind.

9 Sicherheitsvorschriften

Der Kunde hat jederzeit sicherzustellen, dass die Kundenanlage den relevanten nationalen Sicher-heitsnormen entspricht, und er hat diese jederzeit einzuhalten.

ITSENSE behält sich vor, die Verbindung zu allen Kundenanlagen bzw. die Erbringung der Vertragsleistung zu unterbrechen oder einzustellen, sofern dadurch Personen- oder Sachschäden entstehen könnten, oder die Qualität der Vertragsleistung wesentlich beeinträchtigt würde. Die ITSENSE setzt den Kunden in diesen Fällen unverzüglich in Kenntnis.

10 Prüfung und Abnahme

Das Erbringen der Vertragsleistung (Installation, Inbetriebnahme) zeigt ITSENSE dem Kunden an. Mit ihm zusammen erfolgt die Prüfung der Vertragsleistung sowie die Abnahme innert nützlicher Frist, welche in einem Protokoll schriftlich festgehalten wird. Im Anschluss erteilt ITSENSE die Freigabe der Vertragsleistung.

11 Personaleinsatz und Leistungserbringung durch Dritte

Die ITSENSE setzt nur sorgfältig ausgewähl-tes und gut ausgebildetes Personal ein. Sie ersetzt auf Verlangen des Kunden innerhalb nützlicher Frist Personen, welche nicht über die für die Auftragserfüllung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder die Auftragserfüllung beeinträchtigen.

Die ITSENSE ist berechtigt, Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Sie ist für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Dritten verantwortlich.

12 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Höhe der Vergütung sowie die Zahlungsbedin-gungen richten sich nach dem Vertrag. Die Vergü-tung versteht sich exklusiv der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

Rechnungen sind ohne jegliche Abzüge spätestens 30 Tage ab Rechnungseingang zu bezahlen.

13 Schutz- und Nutzungsrechte

Die Schutz- und Nutzungsrechte an der von ITsen-se GmbH dem Kunden im Rahmen der Vertragsleistung zur Verfügung gestellten Informatik-Anlage oder Teile davon verbleiben bei der ITSENSE resp. bei deren Überlasserin. Das Recht zum Ver-leih oder der Vervielfältigung zur Weitergabe der überlassenen Informatik-Anlage oder Teile davon an Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Übertragung der Lizenzen bedarf der Zustimmung der ITSENSE. Teile der Informatik-Anlage, die nicht von der ITSENSE lizenziert werden, unterliegen den Lizenzbestimmungen des Herstellers.

Für dem Kunden resp. dessen Überlasserin zu-stehende Schutz- und Nutzungsrechte an der Kun-denanlage ist der Kunde selbst verantwortlich. Er erlaubt der ITSENSE im Rahmen seiner Ver-fügungsgewalt die Nutzung dieser Rechte, soweit sie zur Erbringung der Vertragsleistung notwendig sind.

Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsleistung in keiner Weise zu nutzen, die irgendwie zu einer Verletzung von Schutz- und Nutzungsrechten der ITSENSE resp. deren Überlasserin führen können.

14 Patent- und Urheberrechtsschutz

ITSENSE verpflichtet sich, den Kunden auf ihre Kosten in Rechtsstreitigkeiten zu verteidigen, sofern diese darin gründen, dass die Benutzung der von ITSENSE erbrachten Vertragsleistung eine direkte Verletzung eines Urheberrechts oder eines Patents darstellt.

ITSENSE stellt den Kunden vor etwaigen Schadenersatz- und Kostenverpflichtungen frei, zu denen er rechtskräftig aufgrund eines solchen Anspruchs verurteilt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde der ITSENSE unverzüglich die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs mitteilt, ihr die Befugnis zur selbständigen Verteidi-gung gegen den Anspruch und dessen Erledigung erteilt, auf seine Kosten alle zur Verfügung stehen-den Informationen bereitstellt und ihr jegliche Unterstützung und Vollmacht zur Verteidigung gegen einen derartigen Anspruch gewährt und solche Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Einverständnis der ITSENSE auf dem Vergleichsweg geregelt hat.

ITSENSE haftet nicht für Verletzungshandlungen oder – ansprüche, die zurückzuführen sind auf die Benutzung einer Informatikanlage in Verbindung mit weiteren Anlagen, Software oder Daten, die nicht von ITSENSE stammen.

15 Gewährleistung

ITSENSE gewährleistet eine getreue und sorgfältige Ausführung der Vertragsleistung nach allgemein anerkannten Informatikmethoden und nach bestem Wissen und Gewissen. Solange Män-gel an der Vertragsleistung durch Nachbesserung oder Austausch innert angemessener Frist beseitigt werden können, kann der Kunde weder Herabsetzung der Vergütung noch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Sollten Nachbesserungen fehlschlagen, erstattet ITSENSE einen angemessenen Betrag der Vergütung. Kein Recht auf Minderung der Vergü-tung besteht, wenn der Mangel auf höhere Gewalt oder Verschulden (Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit) des Kunden zurückzuführen ist.

16 Haftung

Die ITSENSE haftet dem Kunden für im Zu-sammenhang mit der Erbringung der Vertragsleis-tung entstehende vorsätzlich oder fahrlässig verur-sachte Schäden. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die ITSENSE insbesondere die Haftung für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsausfall, Mehraufwendungen, Ansprüche Dritter und Datenverlust aus.

Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht der ITSENSE verpflichtet, dieser den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird. Ferner ist er verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um solche Schäden bzw. deren Auswir-kungen zu minimieren.

Der Kunde haftet für alle vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, die als Folge des sorgfaltswidrigen Gebrauchs der Informatik-Anlage entstehen.

17 Höhere Gewalt

Die Vertragspartner haften dann nicht für die Nicht-erfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den Vertragspartnern nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist und der betroffene Vertragspartner dies unverzüg-lich anzeigt sowie alle angemessenen Anstrengun-gen zur Vertragserfüllung unternimmt.

18 Geheimhaltung und Datenschutz

Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen in Durchführung der Vertragsleistung zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erhalten – z.B. offen gelegte Pläne, Muster, Zeichnungen, Gewerbe- oder Betriebsgeheimnisse, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse - streng vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich, solche vertraulichen Informationen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei ausserhalb des Vertragsverhältnisses zu nutzen, zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, welche die andere Vertragspartei nachweislich von Dritten rechtmässig erhalten hat oder erhält, oder die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich, ohne dass der Publikation eine Verletzung dieser Ge-heimhaltungsvereinbarung zugrunde liegen würde, allgemein bekannt wurden.

Diese Verpflichtung bleibt für beide Parteien auch nach Beendigung des Vertrages für weitere zwei Jahre ab dem Ende seiner Laufzeit bestehen.

ITSENSE ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages die ihr anvertrauten perso-nenbezogenen Daten unter Beachtung der Daten-schutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. ITSENSE wird perso-nenbezogene Daten des Kunden gemäss dessen schriftlicher Weisung nach den gesetzlich geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten. Der Kunde sichert seinerseits ITSENSE die Rechtszuständigkeit an den von ihm der ITSENSE zur Verarbeitung überlassenen Daten zu. Die ITSENSE ist berechtigt, in Absprache den Kunden auf ihrer Referenzliste zu führen.

19 Abtretungsverbot

Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag nicht ohne das vorgängige schriftliche Einverständnis von ITSENSE an Dritte abtreten.

20 Schlussbestimmungen

Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirk-samkeit der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden oder eine Lücke aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hievor unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis untersteht Schweizerischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 findet keine Anwendung. Streitigkeiten zwischen ITSENSE und Kunde werden, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht einigen, von den ordentlichen Gerichten beurteilt.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Aarau.